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Hotelprivileg gilt künftig für alle Beherbergungsarten

Seit dem 1. April 2005 ist ein neuer Rundfunkgebührenstaatsvertrag in Kraft. Die in der Vergangenheit in einigen Bundesländern geduldete saisonale Anmeldung von Rundfunk- und Fernsehgeräten für Ferienunterkünfte ist mit der Neuregelung entfallen.

Künftig gilt das sog. Hotelprivileg für alle Beherbergungsarten (FeWos, Privat- und Pensionszimmer, Hotelzimmer).
Danach ist bei Beherbergungsbetrieben mit bis zu 50 Objekten für das Erstgerät (Gerät im Aufenthaltsraum, in der vermieteten FeWo oder im Gästezimmer) die volle Rundfunk- und Fernsehgebühr, für alle weiteren Geräte in vermieteteten Objekten jeweils 50 Prozent der Jahresgebühr zu zahlen.Anbietern mit mehr als 50 Objekten sind künftig ab dem zweiten Gerät 75 Prozent der Gebühr zu entrichten.
Geräte in der Wohnung des Vermieters bleiben unberücksichtigt. Hierfür erfolgt ein gesonderter Gebührenbescheid.
Privatvermieter mit nur einem oder wenigen vermieteten Objekten und einer geringen Auslastung von wenigen Monaten sind durch diese Neuregelung eindeutig benachteiligt. Der Vermieter hat für das Erstgerät die volle Jahresgebühr zu entrichten, auch wenn er die Vermietung offiziell am Ende der Saison einstellt oder das Gerät aus dem Gästezimmer entfernt und z.B. im Keller oder auf dem Dachboden auslagert. Die GEZ beruft sich auf ein verwaltungsgerichtliches Urteil.

Saisonale Anmeldung möglich

Für gewerbliche Berherbergungsbetriebe und privat Vermietete Ferienunterkünfte ist die saisonale Anmeldung von Fernseh- und Radiogeräten wieder möglich.
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